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Die Vergütung freigestellter und dauerhaft von der Arbeit befreiter Betriebsratsmitglieder unter besonderer Berücksichtigung der Gestaltungsmöglichkeiten

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Die Untersuchung zur Vergütung freigestellter oder dauerhaft von Arbeit befreiter Betriebsratsmitglieder zeigt, dass sämtliche Entgeltbestandteile auch während der Befreiung von der beruflichen Tätigkeit fortzuzahlen sind. § 37 Absatz 2 BetrVG erhält dem Betriebsratsmitglied den vertraglichen Entgeltanspruch. Maßgeblich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Betriebsratsmitglied bei einer Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit hypothetisch die Voraussetzungen der jeweiligen Entgeltregelung erfüllt hätte. Nicht fortzuzahlen sind Aufwandsentschädigungen, die Arbeitnehmer zum Ausgleich tatsächlich entstehender Mehraufwendungen erhalten, sofern dieser zusätzliche Aufwand bei dem freigestellten Betriebsratsmitglied nicht entstehen kann. Der Gestaltungsspielraum für Entgeltveränderungen gegenüber freigestellten Betriebsratsmitgliedern ist stark eingeengt. Allgemein lässt sich festhalten, dass Anpassungen der Vergütung nur zulässig sind, wenn Grund hierfür nicht die Betriebsratstätigkeit ist. Eine Bezahlung der Betriebsratstätigkeit als solcher ist daher ebenso wenig möglich wie das Vorenthalten einer beruflichen Entwicklung, welche derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer entspricht. Weiteres Schlagwort: Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot

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2016

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