Die Vergütung von Versicherungsmaklern
Autori
Viac o knihe
Die Vergütung von Versicherungsvermittlern hat insbesondere durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006, das zum 22.05.2007 in Kraft getreten ist, neue Relevanz erlangt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist die Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung vom 09.12.2002 in deutsches Recht umgesetzt worden. Das Werk befasst sich mit der Vergütung von Versicherungsmaklern durch Courtage und Honorar. Auf die Bestimmung des Begriffs des Versicherungsmaklers folgt eine Auseinandersetzung mit dem Vergütungsmodell der Courtage. Das althergebrachte Courtagemodell wird in seinen Grundzügen dargestellt und Rechtsgrundlage, Voraussetzungen und Inhalt des Courtageanspruchs des Versicherungsmaklers gegen den Versicherer werden bestimmt. Abschließend werden kurz die Kritikpunkte an dem Courtagemodell, die auch Anstoß für die Entwicklung alternativer Vergütungsmodelle sind, aufgezeigt. Im Anschluss werden die neuen, alternativen Vergütungsmodelle der Honorarberatung und Honorarvermittlung (Vermittlung von Versicherungen mit Nettotarif gegen Vermittlungshonorar) betrachtet. Zunächst wird auf das alternative Vergütungsmodell der Honorarberatung eingegangen. Bei der Darstellung der Zulässigkeit und Grenzen der Honorarberatung durch Versicherungsmakler unter Berücksichtigung der Regelungen der Gewerbeordnung (§ 34d GewO) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes liegt der Fokus zum einen auf der Frage, ob eine Honorarberatung gegenüber Verbrauchern rechtlich zulässig ist und zum anderen auf der Frage, in welchem Verhältnis Honorar und Courtage im Fall einer sich der Honorarberatung anschließenden, courtageauslösenden Versicherungsvermittlung zueinander stehen. Zuletzt wird die Honorarvermittlung (Vermittlung von Versicherungen mit Nettotarif gegen Vermittlungshonorar) als weiteres alternatives Vergütungsmodell betrachtet. Dabei werden nicht nur die Voraussetzungen des Anspruchs des Versicherungsmaklers auf das Vermittlungshonorar erarbeitet, sondern auch besondere Beratungs- und Hinweispflichten des Versicherungsmaklers im Zusammenhang mit der Honorarvermittlung diskutiert.