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Rechtsprobleme des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in Nordrhein-Westfalen

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Die Dissertation „Rechtsprobleme des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in Nordrhein-Westfalen – Eine Analyse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung“ (ISBN 978-3-8440-2417-3) untersucht und erörtert, unter Einbeziehung der Rechtsprechung, die Vielzahl der Rechtsprobleme, die in Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf auftreten. Der Gang der Untersuchung orientiert sich dabei an dem Ablauf des Verfahrens – Eröffnung des Verfahrens, Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Dissertation zeigt, dass die Schulaufsichtsbehörden und Verwaltungsgerichte die nordrhein-westfälischen Vorschriften zum Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischen Förderbedarf teilweise unzutreffend auslegen und anwenden sowie die Bedeutung von einzelnen Verfahrenshandlungen und ihre Auswirkungen auf die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf verkennen. Dies betrifft neben der Eröffnung des Verfahrens insbesondere die Vorschriften über die Erstellung des sonderpädagogischen und des medizinischen Gutachtens, das Elterngespräch beim Schulamt und die Auswirkungen des Privatgutachtens auf die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Schulaufsichtsbehörden und Verwaltungsgerichte kommen deshalb teilweise zu dem Ergebnis, dass sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt und das Verfahren rechtmäßig durchgeführt wurde, obwohl sich dies anders darstellt. Den Schwerpunkt der Dissertation bildet die Untersuchung der Auswirkungen der Behindertenrechtskonvention auf die Entscheidung über den Förderort. Für die Entscheidung über den Förderort kommt seit 2009 Art. 24 BRK besondere Bedeutung zu. Art. 24 BRK betrifft behinderte Schüler und beinhaltet Diskriminierungsverbote. Nach Art. 24 BRK ist die Zuweisung zu einer Förderschule nur noch in absoluten Ausnahmefällen rechtmäßig und der behinderte Schüler hat einen Anspruch auf Zugang zu einer (inklusiven) Regelschule. Art. 24 BRK ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, da bislang keine Transformation in nordrhein-westfälisches Landesrecht erfolgt ist. Art. 24 BRK findet jedoch mittelbar über die völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes, des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen und der AO-SF Anwendung. Durch die Auslegung der Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 20 Abs. 7, 8 SchulG NRW und § 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF nach Art. 24 BRK hat der behinderte Schüler und haben teilweise seine Eltern ein Abwehrrecht gegen die Zuweisung zu der Förderschule, ein Anspruch auf Zugang zu einer (inklusiven) Regelschule und Einrichtung von inklusivem Unterricht sowie ein Anspruch auf Einrichtung von Gemeinsamem Unterricht und Integrativen Lerngruppen. Die mittelbare Anwendung des Art. 24 BRK und deren Auswirkungen auf Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 20 Abs. 7, 8 SchulG NRW und § 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF werden von den Gerichten und Schulaufsichtsbehörden jedoch bislang verkannt.

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2013

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