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Die sogenannte Schuldenbremse im Grundgesetz

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Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG zählt wohl zu den revolutionärsten Vorschriften der neueren deutschen Verfassungsgeschichte. Er enthält die Vorgabe für die Bundesländer, ihre Haushalte mit der Maßgabe zu regeln, in wirtschaftlichen Normallagen keine Einnahmen aus Krediten mehr zuzulassen. Dies wirft die Frage auf, ob ein solches Vorgehen verfassungsrechtlich zulässig ist. Darf der Bund den Ländern ohne Durchbrechung ihrer Staatlichkeit Vorgaben hinsichtlich ihrer Verschuldungsbefugnisse machen? Der erste Schwerpunkt liegt folglich in der Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit der grundgesetzlichen Regelung über die Begrenzung der Kreditaufnahme der Länder. Untersucht werden ein möglicher Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip, sowie gegen das Demokratieprinzip. Die Autorin gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass die Staatlichkeit der Länder nicht davon abhängt, ob diese über bestimmte Einnahmequellen, wie die Kreditaufnahme, alleine verfügen können. Die verfassungsrechtliche Betrachtung wird dabei um eine ökonomische Betrachtung ergänzt. Kernelement der grundgesetzlichen Finanzverfassung ist nicht die Kreditfinanzierung, sondern das Steuerstaatprinzip. Die Einschränkung der nachrangigen Kreditonomie der Länder kann gegenüber den bestehenden verfassungsrechtlichen Einschränkungen ihrer Steueronomie kein Defizit an Staatlichkeit begründen, denn nur die Finanzierung mittels Steuern ist eine nachhaltige Einnahmequelle, nicht hingegen das Instrument der Verschuldung. Im zweiten Teil der Studie widmet sich die Autorin der Darstellung, Analyse und verfassungsrechtlichen Bewertung der Umsetzung der Vorgaben des Grundgesetzes durch die Bundesländer. Das Grundgesetz überlässt den Ländern die Wahl, ob sie Kreditbegrenzungsregeln auf Ebene der Landesverfassung oder der Landeshaushaltsordnung vornehmen. Eingehend untersucht wird dabei das während der Übergangsfrist geltende Verschlechterungsverbot in Art. 143d Abs. 1 Satz 3 GG, sowie die Ausgestaltung der Konjunkturkomponente durch die Länder. Für jedes Bundesland wird zusätzlich der Stand der Umsetzung betrachtet und dessen Verfassungsmäßigkeit beurteilt. Dabei stellt die Autorin in drei Fällen (Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen) die Verfassungsmäßigkeit der Umsetzung in Frage.

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2014

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