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Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken für Compliance-Beauftragte

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Compliance-Beauftragte sind u. a. Garanten zum Schutz ihres Unternehmens und zur Verhinderung betriebsbezogener Straftaten zu Lasten Dritter sowie vermögensbetreuungspflichtig i. S. v. § 266 StGB. Der Autor weist nach, dass das Risiko einer Bestrafung bzw. Bebußung (auch gem. § 130 OWiG), insbesondere unter Berücksichtigung verschiedener Wertungen aus der für das Wirtschaftsstrafrecht teilweise modifizierten Lehre von der objektiven Zurechnung, tatsächlich jedoch eher gering ist. Außerdem entwickelt er die Geschäftsherrenhaftung - z. B. mit einem neuen Begriff der „betriebsbezogenen Straftat“ und hinsichtlich der Verantwortlichkeit nicht weisungsbefugter Arbeitnehmer - weiter und legt dar, warum der Compliance-Beauftragte sich in bestimmten Fällen auch gegen die Weisungen von Vorgesetzten stellen und die unbedingte Integrität jedes unternehmerischen Handelns verteidigen muss, mitunter sogar zum externen Whistleblowing verpflichtet sein kann. Bei seinen Lösungen berücksichtigt er arbeits-, gesellschafts- und datenschutzrechtliche Wertungen und Rückwirkungen auf die Unternehmenskultur. Zudem nimmt der Autor u. a. zu Anschlussdelikten (§§ 257 ff. StGB) und zur Untreue Stellung. Die Dissertation, für die der Autor auch eine empirische Studie (Befragung von Compliance-Beauftragten von DAX-Unternehmen) durchgeführt hat, wurde durch ein Promotionsstipendium der Studienstiftung des deutschen Volkes gefördert.

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Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken für Compliance-Beauftragte, David Poguntke

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2013
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