Die Lehre vom "Baugrundrisiko"
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Die Arbeit behandelt die Lehre vom „Baugrundrisiko“ im Sinne einer von der herrschenden Meinung angenommenen Zuweisung rechtlicher und wirtschaftlicher Risiken auf den Besteller einer Bauleistung. Ausgehend von den Motiven und Protokollen zum BGB stellt Vogelheim dar, dass der Gesetzgeber wie auch das Reichsgericht keine allgemeine Risikozuweisung auf den Besteller im Sinn hatten. Auf dem Weg zu der heute vertretenen herrschenden Ansicht arbeitet er vier Meilensteine heraus, die im Hinblick auf die argumentativen Neuerungen und die Auswirkungen auf die Rechtsprechung untersucht werden. Mit dem fünften Meilenstein, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.8.2009, und der darin angedeuteten Abkehr von der Lehre vom „Baugrundrisiko“ geht Vogelheim in eine Darstellung des aktuellen Meinungsstands über. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die von der herrschenden Meinung verwendeten Argumentationen nicht tragfähig sind und führt die mit dem „Baugrundrisiko“ in Verbindung gebrachten Fälle einer auf Willenserklärungen der Parteien basierenden Lösung zu.