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Das Verbot einer laufenden Verhaltenskontrolle bei fusionskontrollrechtlichen Nebenbestimmungen gem. § 40 Abs. 3 S. 2 GWB

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Das GWB erlaubt dem Bundeskartellamt in § 40 Abs. 3 GWB die Freigabe eines unternehmerischen Zusammenschlussvorhabens unter der Hinzufügung von Nebenbestimmungen. Gem. § 40 Abs. 3 S. 2 GWB besteht hierbei allerdings die Beschränkung, dass sich diese Nebenbestimmungen nicht darauf richten dürfen, die Zusammenschlussbeteiligten einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen. Ein Verbot der laufenden Verhaltenskontrolle bei fusionskontrollrechtlichen Nebenbestimmungen ist weder in der FKVO noch in den Fusionskontrollgesetzen anderer europäischer Mitgliedstaaten geregelt. Dies wirft die Frage auf, weshalb das deutsche Fusionskontrollrecht eine solche Beschränkung bei der Entgegennahme von Nebenbestimmungen normiert. Der Regelungsgehalt von § 40 Abs. 3 S. 2 GWB ist genauso umstritten wie die Frage, welche Nebenbestimmungen vor dem Verbot einer laufenden Verhaltenskontrolle bestehen können. Außerdem werden die Chancen auf eine Freigabe von Zusammenschlussvorhaben teilweise erheblich reduziert, was die Sinnhaftigkeit der deutschen Sondernorm in Zweifel stellt.

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2013

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