Rechtliche Grenzen der Kommunikation über ärztliche Leistungen
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Viac o knihe
Bei der Suche nach einem guten Arzt vertrauen viele auf Empfehlungen aus dem Verwandten-, Freundes- und Kollegenkreis. Lange Zeit gab es für die Bevölkerung neben den Erfahrungen anderer keine weiteren Informationsmöglichkeiten. Werbung war Ärzten bis zur Jahrtausendwende untersagt, so dass diese als Informationsquelle nicht in Betracht kam. In den vergangenen Jahren erfuhr das einst strikte Werbeverbot allerdings eine immer weitergehende Liberalisierung. Grund war zunächst die Unvereinbarkeit eines totalen Werbeverbots mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Ärzte. Weitere Lockerungen sind auf das sich im Laufe der Zeit gewandelte Patientenbild zurückzuführen. Der heute viel zitierte mündige Patient benötigt für seine Entscheidungen entsprechende Informationsgrundlagen. Ob und inwieweit ärztliche Kommunikation in Form von Information und Werbung hierzu einen Beitrag leisten kann, wird umfassend untersucht und erörtert. Ärztliche Werbung ist mittlerweile allerdings nicht mehr die einzige Informationsquelle. Als zentrale Kommunikationsmittel über ärztliche Behandlungsqualität haben sich Ärzte-Rankings und Arztbewertungsportale etabliert. Während Rat suchende Patienten die neuen Informationsmöglichkeiten vielfach begrüßen, stoßen diese bei Ärzten überwiegend auf Ablehnung. Insbesondere die Veröffentlichung von Patientenbewertungen wird unter Hinweis auf die mangelnde Kompetenz der Bewertenden, ärztliche Qualität zu beurteilen, abgelehnt. Die verschiedenen Informationsinstrumente werfen juristische Fragestellungen verfassungsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und berufsrechtlicher Art auf. Zulässigkeit und Grenzen ärztlicher Werbung werden gerade auch mit Blick darauf hinterfragt, dass sich mittlerweile weitere Kommunikationsformen über ärztliche Behandlungsqualität etabliert haben. Es wird aufgezeigt, dass die berufsrechtlichen Restriktionen des Arztwerberechts bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Ärzte-Rankings und Arztbewertungsportalen maßgeblich Berücksichtigung finden müssen.