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Lastschriftverfahren und Insolvenz

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Mit der Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters wird diesem auch die Verpflichtung auferlegt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu sichern. Wurden vom Konto des Schuldners auf Veranlassung des Gläubigers Abbuchungen im Wege des Lastschrifteinzugs vorgenommen, stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter zu diesem Zweck von dem kontoführenden Kreditinstitut verlangen kann, dass dem Konto der abgebuchte Betrag wieder gutgeschrieben wird. Abgesehen von dem Ausnahmefall, in dem dem Lastschrifteinzug keine entsprechende Abrede zwischen Schuldner und Gläubiger zu Grunde lag, besteht eine solche Möglichkeit nur im Einzugsermächtigungsverfahren. Insoweit besteht Einigkeit, dass ein solcher Lastschriftwiderruf des Schuldners ausserhalb der Insolvenz eine gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des Gläubigers auslösende Pflichtverletzung darstellt. Der Verfasser beantwortet die umstrittene Frage ob und in welchen Fällen dies auch für einen Lastschriftwiderruf des Insolvenzverwalters gilt. Dazu untersucht der Verfasser zunächst die rechtlichen Grundlagen des Lastschriftverfahrens und zeigt auf, dass der vorherrschenden und derzeit auch noch vom Bundesgerichtshof bevorzugten Genehmigungstheorie nicht gefolgt werden kann. Die mit dem Lastschriftwiderruf verbundenen, für die Insolvenzpraxis bedeutsamen Fragen werden sodann auf Grundlage der Vollmachtstheorie und unter Berücksichtigung der durch das Überweisungsgesetz zum 01.01.2002 geschaffenen Rechtslage gelöst.

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2011

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