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Die Haftung für Delikte der Mitgesellschafter bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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Nach der Rechtsprechung des BGH haften die Gesellschafter einer GbR unbeschränkt persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die durch ein im Rahmen der Geschäftsführung begangenes deliktisches Verhalten eines Mitgesellschafters begründet worden sind (vgl. Urt. v. 24.02.2003). Diese Rechtsprechung wird in der Arbeit kritisch untersucht und auf den Prüfstein gestellt. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Annahme einer solchen Haftung gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt. Auch der Gläubigerschutz erfordert und rechtfertigt eine Haftung der Mitgesellschafter hiernach nur für den Fall, dass nach Deliktsbegehung Gesellschaftsvermögen entnommen wird, mit der Folge, dass die deliktische Verbindlichkeit mit dem verbleibenden Vermögen nicht beglichen werden kann.

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2010, mäkká

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