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Freiberufler als ständige Vertreter im Sinne des § 13 AO

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Mit der zunehmenden internationalen Verflechtung sämtlicher Wirtschaftsbeziehungen ist auch die rechts- und wirtschaftsberatende Tätigkeit im grenzüberschreitenden Bereich von wachsender Bedeutung. Eine besondere Rolle spielt dabei die Berücksichtigung steuerlicher Aspekte, insbesondere angesichts der unilateralen und damit zwangsläufig häufig divergierenden Steuersysteme. Bei Tätigkeiten ausländischer Unternehmen kann deshalb eine wichtige Beratungsaufgabe darin bestehen, die Steuerpflicht im Inland zu vermeiden. Auch wenn ein Unternehmen mit Sitz im Ausland keine Betriebsstätte im Inland unterhält, kann unter Umständen bereits die Einschaltung eines ständigen Vertreters i. S. d. § 13 AO die beschränkte Steuerpflicht auslösen. Im Gegensatz zur Betriebsstätte, die bereits vielfach Gegenstand wissenschaftlicher Veröffentlichungen war, wurde der Rechtsfigur des ständigen Vertreters bislang vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Gleichwohl – oder gerade deshalb – wirft die sog. personelle Anknüpfung einige bislang ungeklärte Fragen auf. Die vorliegende Arbeit soll zunächst ein gewisses Verständnis für den Begriff des ständigen Vertreters schaffen. Im Kern beschäftigt sich die Arbeit dann mit der Frage, ob ein Freiberufler ständiger Vertreter sein kann, wobei auch die entsprechenden DBA-Regelungen zur sog. Vertreterbetriebsstätte berücksichtigt werden. Aufgrund der besonderen praktischen Relevanz im Bereich der Rechtsund Wirtschaftsberatung soll die Problematik exemplarisch am Beispiel von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Vertreter analysiert werden.

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2009

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