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Die Einstellung gegen Auflage gemäß Art. 34 Abs. 1 BayDG im behördlichen Disziplinarverfahren

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Mit der gegen Auflage bedingten Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Art. 34 Abs. 1 BayDG soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Disziplinarverfahren beschleunigt werden, da die erforderliche Zustimmung des Beamten im Stadium eines «hinreichenden Tatverdachts» Ermittlungsarbeit einspare. Die Arbeit zeigt jedoch, dass konsensuales Verwaltungshandeln im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren den Nachweis des Dienstvergehens nicht entbehrlich macht, insbesondere ein «hinreichender Tatverdacht» als Anknüpfungspunkt der Quasisanktion «Auflage» unzulässig ist. Die notwendige verfassungskonforme Auslegung des Art. 34 Abs. 1 BayDG lässt somit den vom Gesetzgeber erhofften Effizienzgewinn verpuffen.

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2010, mäkká

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