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Das System der sorgerechtlichen Alleinentscheidungsbefugnisse

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Grundkonstellationen der elterlichen Sorge sind das gemeinsame Sorgerecht der Eltern und die Alleinsorge eines Elternteils. Die tatsächliche Situation bei der Pflege und der Erziehung von Kindern wird von diesen Grundkonstellationen aber häufig nicht ausreichend erfasst. So leben Kinder nach einer Trennung oder einer Scheidung ihrer Eltern häufig bei nur einem Elternteil, der aufgrund seiner räumlichen Nähe zu den Kindern den Hauptteil der alltäglichen Pflege und Erziehung übernimmt. Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern besteht demgegenüber regelmäßig fort. Außer in den Fällen des Getrenntlebens oder der Scheidung der Eltern besteht ein entsprechendes Auseinanderfallen von Sorgerecht und tatsächlicher Aufgabenverteilung, wenn Kinder von nicht sorgeberechtigten Stiefeltern oder Pflegepersonen betreut werden. Das Gesetz enthält in den §§ 1687 bis 1688 BGB Regelungen, die diesen besonderen tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Sie begründen Alleinentscheidungsbefugnisse der betroffenen Personenkreise. Den Vorschriften ist eine große Zahl unbestimmter Rechtsbegriffe gemein, wie etwa der in §§ 1687, 1687 b und 1688 BGB verwendete Begriff der „Angelegenheiten des täglichen Lebens“. Ausgehend von den einzelnen Vorschriften befasst sich die Untersuchung jeweils in einem ersten Schritt mit der Auslegung der unbestimmten Vorschriften. Sodann werden in einem zweiten Schritt alternative, von der gesetzlichen Regelung abweichende Gestaltungsmöglichkeiten ermittelt und erörtert.

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2010, mäkká

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