Die Schließung von Gläubigerschutzlücken bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen
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Viac o knihe
Mit seiner Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit räumt der EuGH europäischen Gesellschaftsgründern durch die Gründung in einem bestimmten Mitgliedsstaat freie Rechtswahl hinsichtlich des geltenden Gesellschaftsrechts ein. Viele deutsche Gesellschaftsgründer nutzen diese Chance und gründen Gesellschaften, die tatsächlich in Deutschland tätig werden, im europäischen Ausland (sog. Scheinauslandsgesellschaften). Denn die Gründung z. B. einer englischen Limited ist wesentlich kostengünstiger als die Gründung einer deutschen GmbH. Auf der anderen Seite hat der Europäische Gesetzgeber auch die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) geschaffen, die das Insolvenzrecht desjenigen Staates für anwendbar erklärt, in dem der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses der Gesellschaft belegen ist. Diese Formulierung verweist mithin auf das Insolvenzrecht des tatsächlichen Tätigkeitsorts der Gesellschaft. Insolvenz- und Gesellschaftsrecht fallen daher bei Gesellschaften, die im Ausland gegründet wurden, aber in Deutschland tätig sind, auseinander. Die Verfasserin analysiert zunächst, wie das Kriterium des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen in internationaler Rechtsprechung und Literatur definiert wird. Weiter untersucht sie die Folgen des Auseinanderfallens von Gesellschafts- und Insolvenzrecht bei Scheinauslandsgesellschaften. Hierzu wird insbesondere in den Blick genommen, welche Konsequenzen sich für den Gläubigerschutz und die Gesellschaftsorganpflichten als dessen Kehrseite ergeben. Denn die hierzu getroffenen Regelungen sind teils im Gesellschafts- und teils im Insolvenzrecht verortet und werden in den einzelnen EG-Mitgliedsstaaten unterschiedlich ausgestaltet. Welche Ansätze in Schrifttum und Rechtsprechung vertreten werden, um ein geschlossenes System zu erreichen, wird im Verlauf der Untersuchung dargestellt. Im Anschluss wird erläutert, warum keine dieser Lösungen überzeugt und stattdessen eine Gesetzesänderung erforderlich ist.