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Die Arbeit behandelt die Entwicklung zur Institutionalisierung von Konzerndatenschutzbeauftragten, die im deutschen und europäischen Recht bislang keine gesetzliche Anerkennung gefunden hat. Laut der europäischen Datenschutzrichtlinie können Mitgliedstaaten regeln, dass verantwortliche Stellen Datenschutzbeauftragte ernennen, die die Umsetzung des Datenschutzrechts fördern. In diesem Fall kann auf die Vorlage eines Verfahrensverzeichnisses gegenüber den Aufsichtsbehörden verzichtet werden. Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Schweden und die Niederlande haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In Deutschland regelt § 4f BDSG, dass jede nicht-öffentliche Stelle mit zehn Mitarbeitern, die automatisiert personenbezogene Daten verarbeitet, einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss. Diese Form der Selbstkontrolle entlastet den Staat und überträgt der verantwortlichen Stelle ein hohes Maß an Eigenverantwortung. Der Datenschutzbeauftragte bündelt die Verantwortung und erforderlichen Kenntnisse an einer Stelle im Unternehmen, ohne die Gesamtverantwortung der Unternehmensführung für den Datenschutz zu mindern. Zu den Aufgaben gehören die Förderung und Kontrolle der Datenschutzumsetzung, Schulung der Mitarbeiter, Kommunikation über Datenschutzfragen und Mitwirkung an der datenschutzgerechten Gestaltung von IT-Systemen.
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Der Konzerndatenschutzbeauftragte, Sebastian Braun-Lüdicke
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- Rok vydania
- 2008
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