Die Vorschriften zur Form der Durchführung einer Durchsuchung im Strafprozess
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Viac o knihe
Die Durchsuchung von Wohnungen und Geschäftsräumen ist bei der Strafverfolgung eine ebenso gängige wie effektive Maßnahme zur Gewinnung von wesentlichen Beweismitteln. Gleichzeitig bedeutet eine solche Maßnahme einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Betroffenen nach Art. 13 GG. Neben den gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen und Anordnungskompetenzen enthält die Strafprozessordnung auch Regelungen zur Durchführung der Maßnahme, zu denen man in Rechtsprechung und Literatur teilweise auf die Qualifizierung „Ordnungsvorschrift“ stößt, wodurch diese Normen praktisch zur Bedeutungslosigkeit degradiert werden. Steht dem jedoch nicht schon die Verfassung entgegen, die in Art. 13 Abs. 2 GG die Einhaltung der vorgeschriebenen Form bei der Durchführung der Durchsuchung verlangt? Die Klärung dieser Frage bildet den Ausgangspunkt der Arbeit, die sich im Weiteren mit dem Eintritt eines Beweisverwertungsverbots im Falle eines Verstoßes gegen die Formvorschriften zur Durchführung der Durchsuchung und die Möglichkeiten eines Verzichts auf ihre Befolgung befasst. Den Abschluss bildet eine kurze Darstellung der materiell-rechtlichen Konsequenzen der Untersuchungsergebnisse hinsichtlich einer Strafbarkeit des Betroffenen im Falle seines Widerstandes, eines Notwehrrechts sowie einer Strafbarkeit der Durchsuchungsorgane, wenn die Durchsuchung unter Missachtung der vorgeschriebenen Form durchgeführt wird.