Selbständige in der Insolvenz
Autori
Viac o knihe
Wird über das Vermögen eines selbständig tätigen Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, sind seine Arbeitsmittel oft die einzigen werthaltigen Gegenstände, die er noch besitzt. Will der Schuldner mit diesen Arbeitsmitteln außerhalb des Insolvenzverfahrens eine neue selbständige Tätigkeit beginnen, wird die Möglichkeit des Insolvenzverwalters beeinträchtigt, das Unternehmen des Schuldners in seiner Gesamtheit zu veräußern. Ein erheblicher Konflikt mit den Interessen der Insolvenzgläubiger entsteht. Die Verfasserin hat sich der umstrittenen Frage angenommen, ob der Pfändungsschutz der Arbeitsmittel selbständig tätiger Schuldner uneingeschränkt auf das Insolvenzverfahren übertragen werden kann. Denn in der Einzelzwangsvollstreckung kann der Gläubiger auf die Arbeitsmittel des Schuldners gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 ZPO nicht zugreifen. § 36 InsO bestimmt außerdem, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören sollen. Nach einem Überblick über den Anwendungsbereich des § 811 Abs. 1 Nrn. 5, 7 ZPO und einer Einführung in den Streitstand erörtert die Verfasserin zunächst die umstrittene Zweckbestimmung der Pfändungsschutznorm in der Einzelzwangsvollstreckung. Sodann untersucht die Verfasserin die Konsequenzen, die sich ergeben würden, wenn das Pfändungsverbot auch im Insolvenzverfahren uneingeschränkt Anwendung fände. Hierbei geht die Verfasserin auf umstrittene Fragen ein, etwa, ob ein Verzicht des Schuldners auf den Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren möglich ist, ob sich der Pfändungsschutz auch auf Personengesellschaften und juristische Personen erstreckt und welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unpfändbarkeit maßgeblich ist. Da der Pfändungsschutz von Arbeitsmitteln nur besteht, wenn es dem Schuldner möglich ist, seine selbständige Tätigkeit fortzusetzen, untersucht die Verfasserin die berufsrechtlichen Konsequenzen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und deren Auswirkungen auf den Pfändungsschutz. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen rechts- und steuerberatende Berufsträger, Ärzte sowie Gewerbetreibende. Kern der Studie ist die Frage, ob der Pfändungsschutz der Arbeitsmittel im Insolvenzverfahren rechtsmethodisch einzuschränken ist. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsmittel unternehmerisch tätiger Schuldner dem Insolvenzbeschlag unterfallen. Dies begründet die Verfasserin vor allem mit den Zielen, die der Gesetzgeber mit Einführung des Insolvenzverfahrens verfolgt hat, sowie den erheblichen systematischen Unterschieden zwischen der Einzel- und Gesamtvollstreckung.