Die Pfändungskonstitution gemäß RKGO 1555, Teil 2, Tit. XXII und ihr Verhältnis zum Landfrieden
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Nach langem Ringen um eine Reichsreform riefen König Maximilian I. und die Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahr 1495 auf dem Reichstag zu Worms das Reichskammergericht ins Leben. Als erstes reichsständisch geprägtes Reichsgericht diente das Reichskammergericht primär der Sicherung und Durchsetzung des gleichzeitig verkündeten Ewigen Landfriedens. Auf diese Weise wurde 1495 auf dem Reichstag zu Worms die verfassungsrechtliche Grundlage fixiert für die Ausbildung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation als eines einheitlichen Friedens- und Rechtsraums. Mit dem Ewigen Landfrieden bildete der Reichstag zu Worms des Jahres 1495 den Abschluss eines jahrhundertelangen Prozesses um die Bekämpfung des Fehdewesens. Vor diesem Hintergund muss die Effizienz des Reichskammergerichts vor allem daran gemessen werden, ob und mit welchen Mitteln es zu der Sicherung und Durchsetzung des Reichsfriedens beigetragen hat. Das 16. Jahrhundert war im Hinblick auf die Reichsfriedenssicherung das wichtigste Jahrhundert in der Geschichte des Reichskammergerichts. Mit der Reformation, den Bauernkriegen, dem Schmalkaldischen Krieg, dem Niedergang des Ritterstandes und dem Ausbau der Territorialstaatlichkeit gab das 16. Jahrhundert viele Anlässe für eine Gefährdung des Reichsfriedens. Ausgangspunkt der vorliegenden Arbeit ist die im Rahmen des Forschungsprojekts zur datenbankmäßigen Erfassung der Rechtsprechung des Reichskammergerichts (1495-1806) vorgenommene rechtshistorische Analyse von 628 Prozessakten des „Untrennbaren Bestandes“. Die Prozessakten des „Untrennbaren Bestandes“ enthalten 369 Prozesse zwischen Prozessparteien in den Gebieten außerhalb des Deutschen Bundes und 259 Prozesse zwischen Souveränen. Wegen ihrer besonderen Bedeutung beschränkt sich die Arbeit auf die Inanspruchnahme des Reichskammergerichts durch die Souveränen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Zum einen trugen die Souveränen als Reichsstände das von ihnen selbst initiierte Reichskammergericht, zum anderen nutzten sie ihre mitunter beträchtliche Machtfülle, um ihre eigenen politischen und wirtschaftlichen Interessen zu verfolgen und gerieten auf diese Weise nicht selten mit dem Reichsfrieden in Konflikt.