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Vertrauen in fremde Gerichtsverfahren

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In den letzten Jahren hat sich das europäische Zivilverfahrensrecht mit enormer Geschwindigkeit entwickelt. Diese Beschleunigung ist nicht zuletzt auf eine Erweiterung der Kompetenzen der Europäischen Union (EU) im Bereich der Binnenanerkennung gerichtlicher Entscheidungen zurückzuführen und wird von dem entschlossenen politischen Willen getragen, das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren innerhalb der EU weiter zu vereinfachen und auf lange Sicht ganz abzuschaffen. Geplant ist eine Übertragung des Binnenmarktkonzepts auf den europäischen Rechtsraum, welche die Zirkulation gerichtlicher Entscheidungen ohne Zwischenmassnahmen ermöglichen soll. Dreh- und Angelpunkt dieser Entwicklung ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Neben der Europäischen Zustellungsverordnung, der Europäischen Beweisverordnung und Insolvenzverordnung hat sich diese Dynamik auch ganz konkret im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung mitgliedstaatlicher Urteile ausgewirkt. Zu nennen ist hier neben der Neuauflage des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ) in Gestalt der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung für Ehe- und Kindschaftssachen (Brüssel IIa-VO), die im März 2001 in Kraft getreten war und am 1. August 2004 bereits in neuer, überarbeiteter Fassung in Geltung gesetzt wurde. Am 21. Oktober 2004 ist ferner die Verordnung über einen Europäischen Vollstreckungstitel (EuVTVO) in Kraft getreten. Während sich die im Rahmen dieser „ersten Welle“ erlassenen Gemeinschaftsrechtsakte zum europäischen Zivilverfahrensrecht noch in der Praxis bewähren müssen, ist dieses Rechtsgebiet inzwischen erneut in Bewegung geraten. Ab dem 12. Dezember 2008 wird zur grenzüberschreitenden Einbringung ihrer Forderungen ein Europäisches Mahnverfahren zur Verfügung stehen. Die zugrunde liegende Verordnung zielt erstmals auf die Vereinheitlichung des Zivilverfahrensrechts der Mitgliedstaaten, bezweckt also die Schaffung eines gemeinschaftsrechtlichen Zivilverfahrens. Ferner ist im Rahmen des Haager Programms auch der Wegfall der Vollstreckbarerklärung in den Bereichen des Ehegüter-, Schuld- und Scheidungsrechts vorgesehen. Des Weiteren wird ab 2009 ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen offen stehen. Schliesslich könnte auch die Verabschiedung der europäischen Verfassung, die den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung endlich für gerichtliche Entscheidungen auf primärrechtlicher Ebene formuliert, weitere Entwicklungen anstossen, wenn die jüngste Initiative für einen EU-Reformvertrag erfolgreich sein sollte. Gegenüber dem Modell der internationalen Urteilsanerkennung haben diese Gemeinschaftsmassnahmen zu einer erheblichen Erleichterung der Anerkennung in Binnensachverhalten geführt. Angesichts der Geschwindigkeit dieser Entwicklung wird oftmals die Frage gestellt, ob Europa eine solche Beschleunigung überhaupt vertrage. Ziel der Verfasserin ist es, Ansätze für die Ermittlung dessen herauszuarbeiten, was auf dem Boden der bisherigen Entwicklung in der EU tatsächlich angemessen ist. Grundlage ist dabei die vergleichende Betrachtung der Regeln über die Anerkennung in Binnensachverhalten in der EU und in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA).

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2008

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