Strafrechtliche Relevanz der Drittmitteleinwerbung unter besonderer Berücksichtigung der Kooperation von Industrie und Ärzteschaft
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Viac o knihe
Bisher hat es mehrere tausend Verdachtsfälle der Korruption im Forschungssektor durch Drittmitteleinwerbung, rege Diskussionen über eine Grauzone der Drittmitteleinwerbung und eine mehr oder weniger uneinheitliche Rechtsprechung hierzu gegeben. Richtungsweisend zu der Drittmittelproblematik ergingen im Jahre 2002 zwei Grundsatzurteile des BGH zur Drittmitteleinwerbung, die die Grundlage der Überlegungen der Autorin bilden. Ihrer Ansicht nach können die Entscheidungen des BGH keinesfalls dahingehend interpretiert werden, dass jegliche Formen der Drittmitteleinwerbung auf ein tragfähiges rechtliches Fundament gestellt worden wären. Die Autorin befasst sich daher mit der Frage, wo straflose und erwünschte sowie sinnvolle Kooperation aufhört und strafbare Korruption anfängt. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf einer Auseinandersetzung mit der Drittmittelproblematik im Gesundheitssektor und dem Missstand einer fehlenden sauberen Abgrenzung zwischen gesellschaftlich anerkannter Drittmittelförderung und dem Bereich strafbaren Verhaltens. Vorab werden im ersten Kapitel die Grundlagen der Drittmitteleinwerbung wie die verschiedenen Arten von Drittmittelförderungen sowie deren Bedeutung für den Hochschulbereich dargestellt. Nach der Behandlung der Grundlagen wird im zweiten Kapitel auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Drittmittelforschung eingegangen. Im Anschluss wird in Kapitel 3 ein Blick auf die bisherige Rechtsprechung und die derzeitigen Regelungen zur Drittmittelproblematik wie z. B. den Medizinproduktekodex geworfen. In Kapitel 4 erfolgt eine detaillierte strafrechtliche Beurteilung der Drittmittelförderung. Die problematischen Sachverhalte der Drittmitteleinwerbung werden in Gruppen unterteilt und die hierzu vertretenen Ansichten dargestellt und kritisch analysiert. Nach einem kurzen Vergleich mit den Drittmittelregelungen anderer Länder werden im 6. Kapitel Möglichkeiten aufgezeigt, die Gefahr einer Strafverfolgung zu minimieren. Als Lösung schlägt die Autorin die Schaffung eines eigenständigen Drittmittelgesetzes auf Bundesebene zur inhaltlichen Ausgestaltung der vom BGH vorgegebenen verwaltungsakzessorischen Auslegung der §§ 331 ff. StGB vor. Die Drittmittelgesetze wären ihrer Meinung nach als Erlaubnistatbestände anzusehen, die die Vermutung einer auf sachwidrigen Motiven basierenden regelwidrigen Kopplung von Vorteil und Dienstausübung relativieren und so zu der Auslegung führen würden, das die Einwerbung der Drittmittel durch den Amtsträger nicht den Tatbestand des § 331 StGB erfüllt.