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Grundfragen des Rechts der Gläubiger- und Insolvenzanfechtung

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Der Gesetzgeber der KO hatte die Unanfechtbarkeit von Unterlassungen wesentlich mit der Erwägung begründet, dass man zwar eine (gläubigerbenachteiligende) positive Rechtshandlung durch Anfechtung beseitigen könne, dass es aber willkürlich sei, ein Nichtgeschehenes geschehen zu machen. Diese Bedenken hatte der Gesetzgeber der InsO augenscheinlich nicht mehr, als er § 129 Abs. 2 InsO und § 1 Abs. 2 AnfG formulierte. Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass mit der Diskussion um die Anfechtbarkeit von positiven und negativen Rechtshandlungen ein Scheinproblem erörtert wird, weil mit der Anfechtung ohnehin kein Einzelakt rückgängig gemacht wird. Aufbauend auf der bereits 1909 von Riehl vehement vertretenen These begründet der Autor anhand zahlreicher aktueller BGH-Entscheidungen und Diskussionen etwa zur Anfechtbarkeit des unterlassenen Widerstands gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder der Nichtverteidigung im Zivilprozess, dass es nicht auf die einzelne Rechtshandlung (bzw. Unterlassung) ankommt, sondern auf die - regelmäßig durch zahlreiche einzelne Rechtshandlungen bewirkte - Übertragung eines Vermögensgegenstands. Mit dieser Erkenntnis rücke die entscheidende, aber bislang ungeklärte Frage ins Blickfeld, was die Übertragung eines Vermögensgegenstands zu einer gläubigerbenachteiligenden macht. Entgegen der h. M. könne „Gläubigerbenachteiligung“ nämlich nicht der Sammelbegriff für alles sein, was sich - unmittelbar oder mittelbar - als für die Befriedigungsaussichten der Gläubiger ungünstig erwiesen hat. Ausgehend von diesem Befund, wendet sich der Autor im zweiten Teil der Frage zu, wie die subjektiven (Privat-)Rechte der Gläubiger beschaffen sind, deren Verletzung die Anfechtbarkeit einer Vermögensübertragung rechtfertigt. In Auseinandersetzung insbesondere mit den Arbeiten F. Schulz', G. Paulus' und Gerhardts zum dogmatischen Verständnis der Gläubigeranfechtung entwickelt der Autor die These, dass das Befriedigungsrecht des Gläubigers kein dingliches Wertrecht an den einzelnen Vermögensgegenständen ist und dass diesen auch keine von der Person des Schuldners unabhängige Haftungsfunktion innewohnt, sondern dass es sich bei dem Befriedigungsrecht um (ein der Haftung des Schuldners korrespondierendes) persönliches Recht des Gläubigers handelt, dessen Drittwirkungen der durch ein relatives Veräußerungsverbot geschützten Forderung ähneln. Damit wird u. a. die dogmatische Begründung für die bereits im ersten Teil vertretene These geliefert, dass die h. M. bei der Auslegung des § 133 Abs. 1 InsO zwei grundverschiedene Anfechtungstatbestände miteinander vermengt. Überdies lasse sich mit der persönlichen Natur des Befriedigungsrechts auch z. B. erklären, warum der Schuldner seine Gläubiger auch durch Verfügungen über erst in Zukunft möglichen Erwerb benachteiligen könne.

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2008

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