Die Abkehr von der "bilanziellen Betrachtungsweise" und ihre Auswirkungen auf die Existenzvernichtungshaftung
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Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der Analyse, wie weit der durch § 30 Abs. 1 GmbHG vermittelte Schutz des GmbH-Vermögens im Stadium der Unterbilanz reicht. Dabei erstreckt die Autorin § 30 Abs. 1 GmbHG unter konsequenter Abkehr von der «bilanziellen Betrachtungsweise» auch auf Auszahlungen an die Gesellschafter, die sich bilanzneutral verhalten. Dies erweitert den Vermögens- und damit den Gläubigerschutz in der GmbH in einem so beachtlichen Umfang, dass die Autorin anschließend die sachliche Rechtfertigung der sogenannten Existenzvernichtungshaftung untersucht. Denn der BGH hat dieses Haftungskonzept vor allem aus dem Grund entwickelt, um die – in der Diskussion vielfach unterstellte – Gläubigerschutzlücke des § 30 Abs. 1 GmbHG zu schließen.
Nákup knihy
Die Abkehr von der "bilanziellen Betrachtungsweise" und ihre Auswirkungen auf die Existenzvernichtungshaftung, Angela Koch
- Jazyk
- Rok vydania
- 2007
Doručenie
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- Titul
- Die Abkehr von der "bilanziellen Betrachtungsweise" und ihre Auswirkungen auf die Existenzvernichtungshaftung
- Jazyk
- nemecky
- Autori
- Angela Koch
- Vydavateľ
- Lang
- Vydavateľ
- 2007
- Väzba
- mäkká
- ISBN10
- 3631573871
- ISBN13
- 9783631573877
- Kategórie
- Skriptá a vysokoškolské učebnice
- Anotácia
- Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der Analyse, wie weit der durch § 30 Abs. 1 GmbHG vermittelte Schutz des GmbH-Vermögens im Stadium der Unterbilanz reicht. Dabei erstreckt die Autorin § 30 Abs. 1 GmbHG unter konsequenter Abkehr von der «bilanziellen Betrachtungsweise» auch auf Auszahlungen an die Gesellschafter, die sich bilanzneutral verhalten. Dies erweitert den Vermögens- und damit den Gläubigerschutz in der GmbH in einem so beachtlichen Umfang, dass die Autorin anschließend die sachliche Rechtfertigung der sogenannten Existenzvernichtungshaftung untersucht. Denn der BGH hat dieses Haftungskonzept vor allem aus dem Grund entwickelt, um die – in der Diskussion vielfach unterstellte – Gläubigerschutzlücke des § 30 Abs. 1 GmbHG zu schließen.