Strafrechtliche Unterlassungshaftung von Amtsträgern in Umweltbehörden
Autori
Viac o knihe
Die strafrechtliche Unterlassungshaftung von Amtsträgern in Umweltbehörden wegen der Nichtrücknahme fehlerhafter oder überholter Genehmigungen ist in der Vergangenheit Gegenstand erbitterter Auseinandersetzungen in der Literatur gewesen. Als deren Ergebnis lässt sich festhalten, dass die herrschende Ansicht eine solche Haftung jedenfalls im der verwalteten Umweltmedien zwingend entgegen. Zum anderen sei die Annahme einer strafrechtlichen Unterlassungshaftung von Amtsträgern in der Umweltverwaltung mit den garantiedogmatischen Grundlagen nicht vereinbar. Eine dogmatisch fundierte Auseinandersetzung mit diesen garantiekritischen Stimmen hat in der Literatur bisher nicht stattgefunden. Die Studie setzt sich daher intensiv mit den Einwänden auseinander und überprüft sie auf ihre Durchschlagskraft. Dabei wird aufgezeigt, dass eine deduktive Konturierung der Reichweite der Haftung letztlich dadurch unmöglich gemacht wird, dass bis heute keine Garantiedogmatik existiert, die alle tradierten Erscheinungsformen der Unterlassungshaftung überzeugend erklären kann. Die Frage des Bestehens der Haftung kann daher nur durch einem normativen Vergleich mit den anerkannten Fallgruppen der Garantenhaftung beantwortet werden. Hierbei ergibt sich, dass einer solchen Haftung innerhalb der von den Grundsätzen des Strafrechts und der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts gezogenen Grenzen keine Hindernisse entgegenstehen. Insbesondere erweist sich ein verwaltungsrechtlicher Bewirtschaftungsauftrag nicht als garantiefeindlich, weil die herrschende ökologisch- anthropozentrische Rechtsgutsauffassung einerseits verfehlt ist, andererseits selbst auf ihrer Basis eine solche Garantiefeindlichkeit dogmatisch nicht überzeugend begründet werden kann. Ein verwaltungslähmendes Überschießen des Strafrechtsschutzes ist dennoch nicht zu befürchten, weil angesichts vieler strafbarkeitslimitierender Faktoren bei einer nüchternen Betrachtung das tatsächliche Strafbarkeitsrisiko der Amtsträger als niedrig angesehen werden muss.