Internationaler Emissionsrechtehandel und nationale Fördermaßnahmen
Autori
Viac o knihe
Bereits vor dem Inkrafttreten des EG-weiten Marktes zum Handel von CO2-Emissionsberechtigungen befasste sich der Wissenschaftliche Bei- rat beim Bundeswirtschaftsministerium mit dem ökonomischen Verhält- nis des einzuführenden Lizenzhandels zur Förderung erneuerbarer Energien durch das EEG. Im Ergebnis stellte der Wissenschaftliche Beirat fest, dass das EEG mit Geltung des Lizenzmarktes keinerlei CO2- Reduktionen mehr herbeiführen werde. Dieses Ergebnis bestätigt sich auch bei einer kritischen Nachzeichnung des Gutachtens. In letzter Konsequenz kann man davon sprechen, dass das EEG für eine Subven- tionierung des Lizenzmarktes sorgt, indem es im deutschen fossilen Kraftwerkssektor, der auch dem Lizenzhandel unterliegt, CO2-Minde- rungen herbeiführt, die bei der Berechnung der auszuteilenden Erst- lizenzen nicht berücksichtigt werden. Daher kommt es zu einem Lizenz- überhang und einer darauf basierenden Preissenkung. Dies könnte auch eine Bestätigung in jüngsten Presseberichten finden, l derer die Strom erzeugenden Unternehmen über eine nicht unbeachtliche Anzahl bisher ungenutzter Emissionslizenzen verfügen. Auch die Halbierung des Lizenzpreises an der EEX in Leipzig binnen weniger Monate möge ein Indiz für die Richtigkeit der Analyse sein. Alle auf dem Markt ausgeteil- ten Lizenzen werden veräußert, gleich, ob das EEG existiert oder nicht. Interessant ist dies, da gerade auch die Reduktion von CO2 ein dem EEG zugrunde liegendes Ziel darstellt. Verwunderlich ist die Tatsache, dass ein politisch so brisantes Thema bisher nicht im Blickpunkt von Öffentlichkeit und Wissenschaft steht. Bemerkenswerter Weise nimmt der Wissenschaftliche Beirat keine rechtliche Würdigung seiner gezogenen Konsequenz, nämlich der Abschaffung des EEG, vor. Bei genauer Betrachtung stellt sich die geforderte Abschaffung als unzulässig dar, beruht doch das EEG selbst auf sekundärem Gemeinschaftsrecht. Anstelle der Abschaffung gibt es jedoch Möglichkeiten, den Wirkungsbereich des EEG zu ändern und es vom Lizenzmarkt abzukoppeln. Von enormer Wichtigkeit ist nun die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen bei einem Weiterbestehen des gegenwärtigen Zustands zu ziehen sind. Dabei ist zu sehen, dass man mit guter Argumentation im EEG- Mechanismus eine ver- botene Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages sehen kann. Zwar har der EuGH dies im Hinblick auf seine Rechtsprechung zum Beihilfenbegriff im Verfahren „PreussenElektra“, in dem es um das Vorgängergesetz des EEG, das Stromeinspeisungsgesetz, ging, verneint, jedoch bleibt ein Verstoß gegen Art. 28 EG-Vertrag bestehen. Diesen hatte der EuGH im genannten Urteil aus Umweltschutzgesichtspunkten für gerechtfertigt erklärt. Die ökonomische Dimension der Arbeit zeigt jedoch auf, dass dieses Argument nun nicht mehr greifen kann.