Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar
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Dieser neue Handkommentar versteht sich in erster Linie als ein Hilfsmittel für die Praxis. Er strebt weder nach wissenschaftlicher Originalität, noch möchte er einen eigenständigen Beitrag zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Gesetz oder seiner Auslegung in Praxis und Doktrin leisten. Sein Ziel ist allein Information über das StGB in seiner ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Berücksichtigt werden, soweit weiterhin von Bedeutung, die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie der kantonalen Gerichte und, bei neuem Recht, die Materialien der Revision. Die Verfasser machen keinen Hehl daraus, dass sie bei der Arbeit an diesem Kommentar sehr weitgehend, wo vorhanden, auf andere von ihnen als Allein- oder Mitautoren publizierte Bücher zurückgegriffen haben. Solche „Plagiate“ aus eigenen Werken dürften nicht nur zulässig sein; sie hatten auch den Vorzug, bei bereits behandelten Fragen bisherige Formulierungen beibehalten zu können.
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Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, Günter Stratenwerth
- Jazyk
- Rok vydania
- 2007
Doručenie
Platobné metódy
2021 2022 2023
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- Titul
- Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar
- Jazyk
- nemecky
- Autori
- Günter Stratenwerth
- Vydavateľ
- Stämpfli
- Rok vydania
- 2007
- ISBN10
- 3727225378
- ISBN13
- 9783727225376
- Kategórie
- Právnická literatúra
- Anotácia
- Dieser neue Handkommentar versteht sich in erster Linie als ein Hilfsmittel für die Praxis. Er strebt weder nach wissenschaftlicher Originalität, noch möchte er einen eigenständigen Beitrag zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Gesetz oder seiner Auslegung in Praxis und Doktrin leisten. Sein Ziel ist allein Information über das StGB in seiner ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Berücksichtigt werden, soweit weiterhin von Bedeutung, die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie der kantonalen Gerichte und, bei neuem Recht, die Materialien der Revision. Die Verfasser machen keinen Hehl daraus, dass sie bei der Arbeit an diesem Kommentar sehr weitgehend, wo vorhanden, auf andere von ihnen als Allein- oder Mitautoren publizierte Bücher zurückgegriffen haben. Solche „Plagiate“ aus eigenen Werken dürften nicht nur zulässig sein; sie hatten auch den Vorzug, bei bereits behandelten Fragen bisherige Formulierungen beibehalten zu können.