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Die Abschöpfung des Planungsgewinns durch städtebauliche Verträge

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Baulandausweisungen sind in der Regel mit einer erheblichen Wertsteigerung des betroffenen Grund und Boden verbunden. Da die entsprechenden Kosten für Planung und Urbanisierung ebenfalls beträchtlich sind, werden heute bei nahezu jeder Aufstellung eines Bebauungsplanes Gegenleistungsvereinbarungen geschlossen. In Zeiten desolater öffentlicher Haushalte verstärken sich jedoch die Bemühungen der Kommunen, am Wertzuwachs, den „ihre“ Planung geschaffen hat, beteiligt zu werden. Rechtliche Grenzen werden so regelmässig ausgeschöpft und nicht selten überschritten; nicht zuletzt auch, weil das geltende Recht Absprachen über die Ausweisung von Bauland eigentlich verbietet. Markus Vierling zeigt die Grenzen zulässiger Kooperationen und Kostenbeteiligungen im Rahmen von Baulandausweisungen auf; seine Studie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist damit sowohl für den Wissenschaftler als auch für den praktischen Rechtsanwender von Interesse. Im theoretischen Teil werden zunächst die verfassungsrechtlichen Grundlagen beleuchtet. Hier wird insbesondere hinterfragt, welchen verfassungsrechtlichen Schutz die planungsbedingte Wertsteigerung geniesst. Sodann werden einfachgesetzliche Grenzen von Abschöpfungsabreden behandelt. In diesem Rahmen geht der Autor besonders auf die Angemessenheit von solchen Vereinbarungen ein, da hier die wohl häufigste Fehlerquelle in der Praxis zu finden ist. Der praktische Teil behandelt die in der Praxis vorkommenden Vertragstypen. Diese werden übersichtlich gegliedert, wobei der Autor auf zahlreiche Einzelprobleme eingeht. Die im theoretischen Teil gewonnenen Erkenntnisse werden hier fruchtbar gemacht. In einem abschliessenden Kapitel werden die wichtigsten Erkenntnisse der Arbeit zusammengefasst. Der Aufbau vom Allgemeinen zum Besonderen vereinfacht das Auffinden relevanter Probleme und erleichtert deren Verständnis im Gesamtgefüge des kooperativen Verwaltungshandelns. Damit empfiehlt sich das Buch sowohl für Kommunen als auch für Rechtsanwälte, Notare und Richter.

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2006

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