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Irrtum des Genehmigungsempfängers im Umweltstrafrecht

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Die Irrtumsproblematik betrifft zwar im Grunde den Allgemeinen Teil des Strafrechts, sie wird aber am Beispiel des Umweltstrafrechts besonders praktisch. Auf dem Gebiet des Umweltstrafrechts ist insbesondere hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses umstritten, welcher Stufe im Deliktsaufbau es bei den einzelnen Strafnormen zuzuordnen ist. Darüber hinaus umschreiben die einzelnen Merkmale der Strafnormen häufig rechtliche Erscheinungen oder Beziehungen. Das führt dazu, dass die Merkmale, so wie sie in der Strafnorm bezeichnet sind, nicht ohne weiteres verständlich sind, weil sie im Umweltstrafrecht teilweise eine andere Bedeutung haben können, als dies aus der Alltagssprache heraus nahe liegen könnte. Im Bereich der Irrtumsdiskussion bestehen beim Irrtum zu Gunsten des Handelnden (einfacher Irrtum) erhebliche Differenzen über die Abgrenzung von vorsatzausschließendem und nichtvorsatzausschließendem Irrtum. Diese Gegensätze eröffnen sich auch beim Irrtum zu Lasten des Täters (umgekehrter Irrtum), wenn es darum geht, vorsatzbegründenden und nichtvorsatzbegründenden Irrtum (und damit Versuch und Wahndelikt) zu unterscheiden. Zu der Frage, ob hier ein Umkehrverhältnis dahingehend gilt, dass der umgekehrte Tatbestandsirrtum stets zum Versuch und der umgekehrte Verbotsirrtum stets zum Wahndelikt führt, werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Dieses Buch befasst sich mit diesen und allen anderen wesentlichen sich aus dem Umweltstrafrecht und der Irrtumsdiskussion ergebenden Schwierigkeiten und stellt die Zusammenhänge zwischen beiden her.

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2006

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