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Das Strafbefehlsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 408a StPO)

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Durch das StVÄG 1987 wurde mit § 408a StPO eine neuartige Form des Vorgehens im Wege des Strafbefehlsverfahrens eingefügt. Danach ist der Erlass eines Strafbefehls auch nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft möglich; es kann also noch im Hauptverfahren ein Übergang in das Strafbefehlsverfahren erfolgen. Die Einführung dieser nachträglichen Übergangsmöglichkeit soll dabei nach Vorstellung des Gesetzgebers in Fällen so genannter stecken gebliebener Verfahren zu einer schnelleren und einfacheren Verfahrenserledigung beitragen. Diese Arbeit setzt sich einerseits in rechtstheoretischer Hinsicht kritisch mit der Regelung des § 408a StPO auseinander, beleuchtet andererseits aber auch deren Auswirkungen in der Praxis und macht Vorschläge zur Änderung der Vorschrift de lege ferenda.

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2006, mäkká

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