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Rechtspflichten im Verfassungsstaat

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Der Begriff der Rechtspflicht hat umfassende rechts- und normtheoretische Behandlung erfahren, in der neueren staats- und verwaltungsrechtlichen Dogmatik aber wenig Beachtung gefunden. Matthias Wehr erörtert die systematische Funktion der Rechtspflicht im öffentlichen Recht und insbesondere öffentliche Pflichten Privater zum Schutz von Rechtsgütern Dritter. Als Grundbegriff (auch) des öffentlichen Rechts erweist sich die Rechtspflicht für den Begriff der Rechtswidrigkeit sowohl in Bezug auf staatliche Maßnahmen als auch für das Verhalten der Bürger. Rechtswidrigkeit ist stets nur in Relation zu einem Rechtssubjekt und einer dieses treffenden Rechtspflicht zu verstehen. Ergänzt wird dies durch das Postulat der Einheit der Pflichtwidrigkeit, was beispielhaft an der Akzessorietät des Strafrechts aufgezeigt wird. Am Beispiel allgemeiner Rechtsgüterschutzpflichten Privater untersucht der Autor den Zusammenhang zu gleichgerichteten, aus den Grundrechten folgenden staatlichen Pflichten. Freiheit und Gleichheit erweisen sich dabei als die zentralen Bezugspunkte dieser Pflichten. In einem allgemeinen Rechtfertigungsmodell werden diese Aspekte einer Pflichtendogmatik verarbeitet. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse werden sodann zur Bestimmung von Rechtsgrund, Inhalt und Umfang der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit fruchtbar gemacht. Schließlich analysiert Wehr die Rückwirkungen der Pflichtendogmatik auf die Entscheidungsbefugnisse der Exekutive und eröffnet so eine weitere, nämlich kompetenzielle Perspektive. Zugleich werden die der verwaltungsrechtlichen Lehre geläufigen Begriffe „Opportunitäts-“ bzw. „Legalitätsprinzip“ auf ihren sachlichen Gehalt hin befragt und eine inhaltliche, nicht lediglich definitorische Reformulierung dieser Termini vorgeschlagen.

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2005

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