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Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht

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Das Bundesgericht hat die Stufenklage im Jahre 1990 in erster Linie aus dem bundesrechtlichen Verwirklichungsgebot abgeleitet. Losgelöst von den kantonalen Zivilprozessordnungen hat es die Verbindung eines vorläufig unbestimmten Hauptbegehrens mit einem auf die Bestimmung dieses Hauptbegehrens gerichteten Informationsantrag für zulässig erklärt. Bis heute ist die Stufenklage ein exotisches zivilprozessuales Institut geblieben. Die vorliegende Arbeit zeichnet die spärliche schweizerische Literatur und Rechtsprechung zum Phänomen der Stufenklage umfassend nach. Unter Bezugnahme auf das deutsche Zivilprozessrecht, das die Stufenklage normiert, werden in der Schweiz bislang nicht thematisierte Fragen aufgeworfen und beantwortet. Im ersten Teil wird die Stufenklage als ein Weg zur Durchsetzung von Informationspflichten näher beleuchtet. Nach einem Überblick über die verschiedenen Informationsansprüche und ihre Durchsetzungsmöglichkeiten wird die Stufenklage dogmatisch eingeordnet und der genaue Inhalt der beiden Stufen aufgezeichnet. Der zweite Teil widmet sich den verfahrensrechtlichen Besonderheiten. Leitgedanke ist, dass dem Stufenkläger aus der schuldhaften Verweigerung von Informationspflichten durch die Gegenpartei keine prozessualen Nachteile in der Hauptsache erwachsen sollen. Das hat Auswirkungen auf das Bestimmtheitsgebot, die Substanziierungslast, die Beweiswürdigung und die Kostentragungspflicht.

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Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Pascal Leumann Liebster

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Rok vydania
2005
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