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Subsidiaritätsklauseln im Strafgesetzbuch

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Das Buch mit dem Titel „Subsidiaritätsklauseln im Strafrecht“ setzt sich mit der Erscheinungsform der formell allgemeinen und formell speziellen Subsidiarität auseinander. Diese Problematik bot deshalb Anlass für eine nähere Untersuchung, da in den letzten Jahren sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur eine Veränderung im Umgang mit formeller Subsidiarität beobachtet werden konnte. Besondere Schwierigkeiten bestehen in diesem Zusammenhang im Anwendungsbereich der formell allgemeinen Subsidiaritätsklauseln. In den Jahren vor 1998 war die Interpretation von Tatbeständen, die eine formell allgemeine Subsidiaritätsklausel enthielten von einer in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmenden Auffassung geprägt. Als zentrale Aussage galt, dass diese Klauseln restriktiv nach dem jeweiligen Zweck und dem jeweiligen Schutzbereich der in Rede stehenden Vorschriften auszulegen seien. Massgeblich war demnach, ob die unterschiedlichen Gesetze, welche durch eine Tat des Täter verletzt worden waren, dieselbe „Schutzrichtung“ verfolgten. War dies der Fall, so entfaltete die Subsidiaritätsklausel ihre Wirkung und das Gesetz mit der milderen Strafandrohung trat im Wege der Gesetzeseinheit zurück. Mit der Entscheidung BGHSt. 43, 237 ff. zu § 125 StGB aus dem Jahr 1998 und der Entscheidung BGHSt. 46, 243 ff. zu § 246 StGB aus dem Jahr 2002 gab jedoch die Rechtsprechung die bis dahin praktizierte restriktive Auslegung formell allgemeiner Subsidiaritätsklauseln auf. Vorschriften, die solche Klauseln enthalten, würden nunmehr hinter jedem anderen schwereren Delikt zurücktreten und zwar unabhängig von dessen Schutzgut bzw. der Schutzrichtung. Ein Teil der strafrechtlichen Lehre hat sich der neuen Rechtsprechung des BGH angeschlossen und ebenfalls die restriktive Auslegung formell allgemeiner Subsidiaritätsklauseln aufgegeben. Eine grosse Anzahl anderer Stimmen in der Literatur kann sich diesem Weg jedoch nicht anschliessen; sie sind weiterhin der Ansicht, dass formell allgemeine Subsidiaritätsklauseln restriktiv ausgelegt werden müssen. Das Buch setzt sich mit den verschiedenen, in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten auseinander und untersucht den Charakter und die Reichweite der im Strafgesetzbuch vorhandenen Subsidiaritätsklauseln, wobei der in diesen Klauseln enthaltene Begriff der „Tat“ im Mittelpunkt der Analyse steht. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass dem Bundesgerichtshof in seiner neuen Rechtsprechung zu formell allgemeinen Subsidiaritätsklauseln klar widersprochen werden muss. Durch Auslegung anhand der klassischen Auslegungsmethoden lässt sich feststellen, dass formell allgemeinen Subsidiaritätsklauseln stets schutzgutbezogen interpretiert werden müssen. Diese Schlussfolgerung wird aus der Struktur der Subsidiarität und der Bedeutung des Begriffs der „Tat“ im Anwendungsbereich der jeweiligen Norm abgeleitet. Damit bewirken formell allgemeine Subsidiaritätsklauseln, dass die entsprechende Strafvorschrift nur hinter solchen Normen zurück tritt, die nicht nur unrechtsschwerer, sondern schutzrichtungsgleich bzw. schutzrichtungsähnlich sind.

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2005

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