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Die Objektivierung des Versuchsunrechts

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Vom Versuchsunrecht zu sprechen heißt, die Bedingungen zu klären, unter denen der objektive und der subjektive Tatbestand eines Versuchsdeliktes erfüllt sind. Die Versuchsdelikte haben objektive Tatbestände, die vielgestaltig sind wie die Deliktstatbestände des Besonderen Teils. Sie auf „den Versuch“ zu reduzieren und ihren objektiven Gehalt auf das unmittelbare Ansetzen zu beschränken, überschreitet die Grenzen eines Tatstrafrechts. Die Objektivierung des Versuchsunrechts bindet die versuchten Taten wieder an die Deliktstatbestände des Besonderen Teils. An die Stelle der beliebigen Ersetzbarkeit objektiver Deliktstatbestandsmerkmale durch die Tätervorstellung tritt die analytische Betrachtung jedes einzelnen Deliktes und die tatbestandsbezogene Entscheidung, welche objektiven Merkmale des Vollendungstatbestandes auch bei der versuchten Tat erfüllt sein müssen, um die Tatbestandsähnlichkeit von Vollendungs- und Versuchsdelikt zu wahren.

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2005, mäkká

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