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Der Schutz von Datenbanken im deutschen und türkischen Recht

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Der beträchtliche finanzielle und intellektuelle Aufwand bei der Erstellung von (elektronischen) Datenbanken steht oft in einem krassen Missverhältnis zur leichten Kopierbarkeit der Datenbank. Diesem rechtlichen Schutzbedürfnis möchte die Datenbankrichtlinie aus dem Jahre 1996 gerecht werden, indem sie schöpferische Datenbanken urheberrechtlich und nichtschöpferische Datenbanken durch ein neu geschaffenes, zeitlich befristetes Recht sui generis schützen möchte. Sowohl Deutschland als auch die Türkei haben diese Richtlinie umgesetzt, allerdings sehr unterschiedlich. Insbesondere die Türkei hat weitreichende Anpassungen ihrer gesetzlichen Regelungen vom März 2004 an das europäische Recht vorzunehmen, weil weder der urheberrechtliche Schutz noch der sui-generis-Schutz für Datenbanken der europäischen Vorgabe entspricht. Urheberrechtlich tätige Praktiker in Deutschland, in der Türkei und grenzüberschreitend zwischen beiden Ländern werden von diesem Werk profitieren. Auch im Hinblick auf Gesetzesreformen, vor allem in der Türkei, sollten die Ergebnisse dieser Arbeit beachtet werden. Der Verfasser ist als Rechtsanwalt im deutsch-türkischen Rechtsverkehr tätig.

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2005, mäkká

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