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Die Vergabe öffentlicher Aufträge und das In-house-Geschäft

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Öffentliche Auftraggeber sind bei der Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen grundsätzlich zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet. Hinsichtlich grösserer Aufträge ist dies im 4. Teil des GWB geregelt, durch den die europäischen Vergaberichtlinien umgesetzt werden. Ziel der Vergaberichtlinien ist es, die nationalen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen, um den Binnenmarkt auch auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragwesens zu verwirklichen. Nach der Konzeption der Vergaberichtlinien und damit auch der des Vergaberechts besteht jedoch für öffentliche Auftraggeber dann keine Pflicht zur Beachtung des Vergaberechts, wenn diese die benötigten Leistungen nicht am Markt einkaufen, sondern durch eigenes Personal und eigene Sachmittel selbst, also bildlich gesprochen „im Haus“ erbringen. Diesen In-house-Geschäften kommt vor allem für Kommunen bei der Beauftragung von Unternehmen, an denen sie selbst beteiligt sind, erhebliche Bedeutung zu. Zu nennen sind hier beispielsweise kommunale Verkehrsunternehmen, die den öffentlichen Personennahverkehr nur im jeweiligen Gemeindegebiet betreiben. In-house-Geschäften kommt aber auch bei Privatisierungsvorhaben der öffentlichen Hand - insbesondere bei Public Private Partnerships - grosse Bedeutung zu. Die Voraussetzungen von In-house-Geschäften sind weder in den geltenden Vergaberichtlinien, noch in der neuen Vergabekoordinierungsrichtlinie geregelt. Die Voraussetzungen sind im Einzelnen sehr umstritten. Die vom EuGH in der Teckal-Entscheidung aufgestellten Grundsätze geben nur den äusseren Rahmen vor. Gelegenheit zur Präzisierung hat der EuGH aufgrund des Vorlagebeschlusses des OLG Naumburg. Diese Arbeit untersucht die dogmatischen Begründung für In-house-Geschäfte. Darauf aufbauend werden - ausgehend von den in der Teckal-Entscheidung aufgestellten Kriterien - Voraussetzungen für das Vorliegen von In-house-Geschäften entwickelt. Ein kurzer Überblick über die Privatisierungsformen sowie die Erläuterung des Auftraggeber- und Auftragsbegriffes als Grundvoraussetzungen für die Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts runden die Darstellung ab. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die Auftraggebereigenschaft kommunaler Verkehrsunternehmen eingegangen.

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2005

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