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Die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers
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Gemäss Art. 321a Abs. 4 OR ist der Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies die berechtigten Interessen des Arbeitgebers erfordern. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird diese dem Arbeitnehmer obliegende Geheimhaltungspflicht detailliert untersucht. Im Vordergrund steht dabei die Abgrenzung der gemäss Art. 321a Abs. 4 OR geheim zu haltenden Informationen von der Berufserfahrung des Arbeitnehmers. In einem weiteren Teil werden die straf- und wettbewerbsrechtlichen Schranken der Verwertung von Berufserfahrung, insbesondere Art. 162 StGB und Art. 6 UWG, behandelt. Den Abschluss bildet eine umfangreiche Kasuistik.
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2004, mäkká
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