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Präjudizien im Zivilrecht

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Präjudizien spielen in der Rechtspraxis eine große Rolle. Die Haftung des Rechtsanwalts gegenüber Mandanten wegen der Unkenntnis einer geänderten Rechtsprechung des BGH oder die dogmatische Einordnung von Modernen Vertragstypen (Leasing, Franchising, Factoring, Just-in-Time) sind etwa ohne eine faktische Bindung an obergerichtliche Vorentscheidungen kaum denkbar. Da es sich aber in der Regel nur um eine faktische, also nicht normierte, Befolgung von Vorentscheidungen handelt, bleibt nicht nur bei einer überraschenden Änderung der Rechtsprechung die Rechtssicherheit auf der Strecke, sondern auch dann, wenn ein Untergericht einmal nicht einer eingefahrenen Rechtsprechung des BGH folgt. Rein rechtlich ist ein solches Abweichen von Präjudizien wegen der richterlichen Freiheit nicht zu beanstanden. Denn eine generelle Bindung an Präjudizien wie im common law gibt es im deutschen Recht nicht. Die Studie analyisert die historischen, dogmatischen und ökonomischen Hintergründe dieser faktischen, informellen Bindung der Untergerichte in Zivilsachen aufzudecken. Zusätzlich bieten die rechtsvergleichenden Teile zum italienischen und US-amerikanischen Recht Einblicke in einen ganz anderen Umgang mit Präjudizien. Abschließend finden sich Vorschläge, um den betroffenen Rechtskreisen durch eine Institutionalisierung der Präjudizienbindung, primär durch Vorlagepflichten, größere Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu verschaffen.

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2004

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