Schwerbehindertenrecht
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SGB IX – mit neuem Bundesteilhabegesetz. Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll in mehreren Umsetzungsstufen die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung verbessern. Schwerpunkt der ersten Umsetzungsstufe ist die Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts und die Stärkung des Ehrenamts der Schwerbehindertenvertretung. Dazu gibt es folgende Änderungen im SGB IX: Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wird gesenkt Durch die Staffelung der Schwellenwerte für Stellvertreter können Vertrauenspersonen in größeren Betrieben jetzt mehr Stellvertreter heranziehen Auch die Stellvertreter der Vertrauensperson haben grundsätzlich Fortbildungsanspruch Die Schwerbehindertenvertretung hat erstmals einen Anspruch auf Unterstützung durch eine Bürokraft – in angemessenem Umfang Es wird ein Übergangsmandat bei Betriebsübergang für Schwerbehindertenvertretungen in der Privatwirtschaft geschaffen, wie es für den Betriebsrat in § 21a BetrVG geregelt ist
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Schwerbehindertenrecht, Werner Feldes
- Jazyk
- Rok vydania
- 2017
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- 9,18 €
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- Titul
- Schwerbehindertenrecht
- Jazyk
- nemecky
- Autori
- Werner Feldes
- Vydavateľ
- Bund Verlag
- Rok vydania
- 2017
- ISBN10
- 3766366033
- ISBN13
- 9783766366030
- Séria
- Basiskommentar
- Kategórie
- Právnická literatúra
- Anotácia
- SGB IX – mit neuem Bundesteilhabegesetz. Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll in mehreren Umsetzungsstufen die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung verbessern. Schwerpunkt der ersten Umsetzungsstufe ist die Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts und die Stärkung des Ehrenamts der Schwerbehindertenvertretung. Dazu gibt es folgende Änderungen im SGB IX: Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wird gesenkt Durch die Staffelung der Schwellenwerte für Stellvertreter können Vertrauenspersonen in größeren Betrieben jetzt mehr Stellvertreter heranziehen Auch die Stellvertreter der Vertrauensperson haben grundsätzlich Fortbildungsanspruch Die Schwerbehindertenvertretung hat erstmals einen Anspruch auf Unterstützung durch eine Bürokraft – in angemessenem Umfang Es wird ein Übergangsmandat bei Betriebsübergang für Schwerbehindertenvertretungen in der Privatwirtschaft geschaffen, wie es für den Betriebsrat in § 21a BetrVG geregelt ist