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Willensmängel beim Rechtsmittelverzicht des Angeklagten im Strafverfahren

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Thema der vorliegenden Arbeit sind die Behandlung von Willensmängeln des Angeklagten beim Rechtsmittelverzicht im Strafverfahren sowie deren prozessuale Geltendmachung. Der Rechtsmittelverzicht ist nach ganz h. M. auch bei Vorliegen von Willensmängeln unwiderruflich und unanfechtbar. Bei der Bestimmung von Ausnahmefällen dominiert bislang die Einzelfallrechtsprechung. Ziel des Autors ist es daher, einen Weg zur abstrakten Herleitung und Abgrenzung ausnahmsweise beachtlicher Willensmängel aufzuzeigen. Es soll ein insgesamt ausgewogenes, klares und in der Gerichtspraxis brauchbares System etabliert werden, das sowohl dem Rechtssicherheitsinteresse der Rechtspflege als auch dem Interesse des Angeklagten gerecht wird. Grundlage dieses Systems ist eine Verantwortungsabschichtung zwischen den Prozessbeteiligten in Bezug auf das Vorhandensein von Willensmängeln beim Rechtsmittelverzicht. Als Maßstäbe für die Verantwortungsverteilung dienen einschlägige strafprozessuale Normen, die prozessualen Rollen der Verfahrensbeteiligten und ihre innerprozessuale Aufgabenverteilung, gesetzliche Wertungen, der fair trial-Grundsatz und sonstige Besonderheiten der jeweiligen Fallgruppe. Dabei wird deutlich, dass für die Frage der Beachtlichkeit eines Willensmangels nicht dessen Einordnung in die herkömmlichen Kategorien von Willensmängeln ausschlaggebend ist, sondern vielmehr die Art und Weise der Einflussnahme auf die Entscheidungsautonomie des Angeklagten sowie Person und prozessuale Funktion des Beeinflussenden. Auf Grundlage der aus diesen Erkenntnissen heraus entwickelten allgemeinen Dogmatik führt der Verfasser insbesondere die Konstellation des im Voraus vereinbarten Rechtsmittelverzichts, deren Behandlung aktuell am kontroversesten diskutiert wird, einer tragfähigen Lösung zu. Ein solcher Verzicht ist demnach unwirksam. Abschließend untersucht Frank Meyer, welche Mittel die StPO für die Geltendmachung eines beachtlichen Willensmangels zur Verfügung stellt und welche Voraussetzungen der Angeklagte bei der Nutzung dieser Möglichkeiten zu erfüllen hat. Als primäres Korrekturinstrument erweist sich dabei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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2003, mäkká

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