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Arbeitsverhältnis: Ist das noch normal?

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Vor den einzelnen Themen wird erst einmal der Arbeitsvertrag mit seinen vielfältigen gesetzlichen Vorschriften, Verpflichtungen und Rechten als Grundlage der Beschäftigungsverhältnisse behandelt. Anschließend werden die einzelnen Beschäftigungsarten und ihre besonderen Arbeits- und Sozialrechtlichen Bedingungen erläutert. Zuerst wird auf den Komplex der geringfügigen Beschäftigungen eingegangen. Dieser unterscheidet sich nach geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung. Hierfür gibt es unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Regelungen. Außerdem haben die zahlreichen Gesetzesänderungen der vergangenen 10 Jahre mehrere Übergangsregelungen erforderlich gemacht. Teilzeitbeschäftigung ist seit langem ein umfangreicher rechtlicher Komplex mit eigenständigen Regelungen. Auch geringfügig entlohnte Beschäftigung ist nur eine von vielen Formen der Teilzeitarbeit, mit der Folge, dass sowohl die besonderen Regelungen der Geringfügigkeit wie auch des Teilzeitrechts auf diese Beschäftigungsform zutreffen. Arbeit auf Abruf ist eine zwar nicht ausschließlich, aber überwiegend bei Teilzeitbeschäftigten anzutreffende Sonderform. Besonders bei Teilzeitbeschäftigten kommt die sogenannte Gleitzonenregelung zum Tragen. Wahrscheinlich die Hälfte aller Neueinstellungen wird inzwischen befristet. Hierfür gibt es eigenständige gesetzliche Regelungen. Diese greifen auch bei der zweiten Variante der geringfügigen Beschäftigung, den kurzfristigen Beschäftigungen. Daneben gibt es aber auch eine besondere Ausprägung der kurzfristigen Beschäftigung, die sogenannte unständige Beschäftigung. Eine früher typische Berufsgruppe, die Synchronsprecher, wird inzwischen wieder dazugezählt, nachdem sie auf Grund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zeitweilig zu den Selbständigen gerechnet wurden. Die Arbeitnehmerrechte werden jeweils im Anschluss an die einzelnen Abschnitte behandelt. Am Ende wird auf die Rechte des Betriebsrats bei den einzelnen Beschäftigungsformen eingegangen. Die Betriebsräte können prekäre Beschäftigung zwar nicht verhindern, aber sie können wenigstens auf die Einhaltung bestehender gesetzlicher Regelungen bestehen.

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Arbeitsverhältnis: Ist das noch normal?, Karl Michael Scheriau

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2017
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