Voraussetzungen und Folgen der Messanordnung nach § 26 Abs. 1 BImSchG
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Die gesetzlich gegebenen Instrumentarien der Anlagenüberwachung haben für die Praxis des Immissionsschutzrechts eine große Bedeutung. Die vorliegende Arbeit hat die Meßanordnung nach 26 Abs. 1 BImSchG zum Gegenstand, wobei zunächst auf das grundlegende Verhältnis staatlicher Anlagenüberwachung zu den Betreiberpflichten und den Eigenüberwachungspflichten eingegangen wird. Mit dem Ergebnis einer daraus hergeleiteten rechtsdogmatischen Grundlage werden sodann die Voraussetzungen und Folgen der Meßanordnung unter kritischer Würdigung der Rechtsprechung und Literatur untersucht. Schließlich wird vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Einheit von materiellen Handlungs- und Kostentragungspflichten auf die Kostenregelung des 30 BImSchG einzugehen sein.
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Voraussetzungen und Folgen der Messanordnung nach § 26 Abs. 1 BImSchG, Bernhard Gabel
- Jazyk
- Rok vydania
- 1994
Doručenie
Platobné metódy
2021 2022 2023
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- Titul
- Voraussetzungen und Folgen der Messanordnung nach § 26 Abs. 1 BImSchG
- Jazyk
- nemecky
- Autori
- Bernhard Gabel
- Vydavateľ
- Lang
- Rok vydania
- 1994
- ISBN10
- 3631466943
- ISBN13
- 9783631466940
- Séria
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategórie
- Skriptá a vysokoškolské učebnice
- Anotácia
- Die gesetzlich gegebenen Instrumentarien der Anlagenüberwachung haben für die Praxis des Immissionsschutzrechts eine große Bedeutung. Die vorliegende Arbeit hat die Meßanordnung nach 26 Abs. 1 BImSchG zum Gegenstand, wobei zunächst auf das grundlegende Verhältnis staatlicher Anlagenüberwachung zu den Betreiberpflichten und den Eigenüberwachungspflichten eingegangen wird. Mit dem Ergebnis einer daraus hergeleiteten rechtsdogmatischen Grundlage werden sodann die Voraussetzungen und Folgen der Meßanordnung unter kritischer Würdigung der Rechtsprechung und Literatur untersucht. Schließlich wird vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Einheit von materiellen Handlungs- und Kostentragungspflichten auf die Kostenregelung des 30 BImSchG einzugehen sein.