Der Mitteilungs- und Nachrichtenbegriff im Gesetz über das Postwesen
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Die Beförderung gegenständlich verkörperter Mitteilungen und Nachrichten stellt trotz steigender Bedeutung der elektronischen Medien einen wichtigen Teilbereich der durch die Deutsche Bundespost (DBP) geleisteten Daseinsvorsorge dar. Um zu verhindern, dass der DBP nur die defizitären Verkehrslinien zum Betrieb verbleiben, während die rentablen Verbindungen von postfremder Konkurrenz bedient werden, hat der Gesetzgeber in 2 des Gesetzes über das Postwesen das Errichten und Betreiben von Einrichtungen zur entgeltlichen Beförderung von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder mit sonstigen Nachrichten von Person zu Person der DBP ausschliesslich vorbehalten. In inhaltlicher Hinsicht werden die Grenzen dieses Beförderungsvorbehaltes wesentlich von der Auslegung des Mitteilungs- und Nachrichtenbegriffs bestimmt.