Einflussfaktoren auf den Bilanzansatz selbst geschaffener immaterieller Güter nach dem BilMoG
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Viac o knihe
Forschung und Entwicklung haben für deutsche Unternehmen schon immer einen hohen Stellenwert eingenommen. Trotzdem war es nach deutschem HGB bis zur Verabschiedung des BilMoG nicht erlaubt, die aus Forschung und Entwicklung resultierenden, selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Handelsbilanz zu aktivieren. Das für sie bis 2009 geltende Ansatzverbot wurde durch ein eingeschränktes Wahlrecht ersetzt. Seitdem ist der Ansatz von Ausgaben, die für Entwicklungstätigkeiten angefallen sind, grundsätzlich zulässig. Bei der erstmaligen Anwendung dieses Ansatzwahlrechts standen die Unternehmen vor der Frage, ob sie die angefallenen Entwicklungsausgaben weiterhin als Aufwand erfassen oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch machen sollten, die Ausgaben zunächst erfolgsneutral in der Bilanz zu aktivieren. Während das Ausnutzen von Ansatzwahlrechten bei sogenannten Bilanzierungshilfen stets als Krisensignal verstanden wurde, nutzten kapitalmarktorientierte Unternehmen in einem deutlich umfangreicheren Maße die Möglichkeit, in ihrem IFRS-Abschluss über selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte zu berichten und somit ein Signal über Ertragspotenziale an die Abschlussadressaten zu senden. Dieses bilanzpolitische Spannungsfeld wurde zum Anlass genommen, das Ansatzverhalten deutscher Unternehmen bei der Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Güter zu analysieren. Die Untersuchung stellt dabei zunächst umfassend die Ansatzvorschriften für selbst geschaffenes immaterielles Vermögen sowohl nach IFRS als auch nach HGB dar. Anschließend werden die in den jeweiligen Rechnungslegungssystemen bestehenden Ermessensspielräume des Bilanzierenden herausgearbeitet. Im empirischen Teil werden einerseits die Ansatzquote sowie andererseits die die Ansatzentscheidung determinierenden Faktoren mit Hilfe einer umfangreichen deskriptiven und induktiven Analyse bestimmt.