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Das Recht der Objektivität

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Im Ausgange von G. W. Fr. Hegel wird nach der Verbindlichkeit individueller Distanzierung von Gesellschaft und Staat gefragt. Hierbei begründet ein politisch-philosophisches Interesse an weltbildlicher Integration und Konfrontation sozialer Zusammenhänge den Rückgang auf die traditionellen Institutionen des Privatrechts, deren Bedeutung unmittelbar, in Abhebung gegen ein öffentliches oder auch nur bürgerliches Recht, noch (immerhin bis in den Zugriff vergeltender Läsion) gerade die personalen Grundeinheiten normativer Zuordnung und Auseinandersetzung von Welt für und unter sich ausmachen. Die schlechte Alternative: von Subjekten entweder die Grundlegung rechtsstaatlicher Inanspruchnahme schlechthin zu erwarten, oder aber den entsprechenden Individualismus lediglich in seiner Partikularität auszuweisen und also nicht gelten zu lassen, stellt sich dabei offenbar bis zur Klärung des immanenten, dem freiheitlichen Ansatze des sich vereinzelnden Standpunktes auf die je schon vorfindlichen Verhältnisse unabweisbar angehörenden Verkehrungspotentials, das erst in noch aktuell zu leistender Identifizierung des eigenen Entwurfes mit dem Recht der Welt, wovon er sich etwa absetzte, aufzufangen wäre. Das Recht der Objektivität, zunächst Schlüsselbegriff moralisch-juridischer Zurechnung, taugt dann zur Formel einer Philosophie des objektiven Geistes, die ihre kritische Kompetenz zumal gegen seine nunmehr 'intersubjektiv' sich verstehende Ablösung entfaltet. Hier auf das Verhältnis von Welt und Individuum anweisend, begegnet sie beständig der selben, von 'oben' wie 'unten' her wirksamen Anmaßung, um auf doppelter Rechtfertigung zu bestehen: daß der Akzeptabilität 'sittlicher' Ordnung unübergehbar ein privativ sich gewinnender Wille entspreche, der sich doch ihrer Beglaubigung nicht schlechthin verweigert. Verbrechen und Strafe bezeichnen, als Forderung des bösen Gewissens wie seiner Überwindung, in solcher Perspektive die Grenzen des Vermögens und der Bereitschaft, mit konkurrierenden Ansprüchen als dem unvermeidlichen Widerspruch der eigenen Existenz zu leben. Mit dem Grundrecht eigentümlichen Bestimmens aber, das jener Dynamik von Entfremdung und Wiederaneignung das Gesetz gibt, verschuldete sich der einzelne in effektiver Abstraktion an eine Welt, die seinem Idealismus immer bereits aufs Ganze, nicht aber stets auch im Sinne des jeweiligen Erfinders zu entsprechen vermöchte.

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2003

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