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Der Mißbrauch des Beweisantragsrechts

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Die Autorin befaßt sich mit dem Beweisantragsrecht sowie dem Mißbrauch dieses Rechts durch den Angeklagten und seinen Verteidiger. Urteile aus der jüngeren Vergangenheit, in denen sich die Gerichte mit einem Mißbrauch des Beweisantragsrechts auseinanderzusetzen hatten, sowie die zunehmende Thematisierung dieses Problems in der Literatur verdeutlichen die erhebliche Praxisrelevanz. Aufgrund seiner semantischen Fragwürdigkeit wird zunächst der Begriff des Rechtsmißbrauchs im Strafverfahren näher bestimmt sowie die Ziele des Strafverfahrens dargelegt. Im Anschluß an die Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Beweisantragsrechts und der inhaltlichen Anforderungen an einen Beweisantrag erörtert Monika Spiekermann die Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsinstituten sowie das Verhältnis des Beweisantragsrechts zum Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 244 Abs. 2 StPO. Die folgende Analyse des Ablehnungsgrundes der Prozeßverschleppung gemäß § 244 Abs. 2 S. 3, 6. Alt. StPO sowie einschlägiger Entscheidungen des BGH und der Obergerichte zu diesem Ablehnungsgrund offenbaren dessen Untauglichkeit zur wirksamen Unterbindung eines mißbräuchlichen Gebrauchs des Beweisantragsrechts. Im Hinblick darauf, daß die von der Literatur präsentierten Lösungsansätze nicht überzeugen können, wird der ausnahmsweise zulässige Rückgriff auf § 34 StGB im Falle des eklatanten Mißbrauchs des Beweisantragsrechts als Ausweg aus diesem Dilemma erörtert. Denn bereits Mitte der 70er Jahre hat der BGH im Zusammenhang mit den Strafverfahren gegen Mitglieder der „Rote-Armee-Fraktion“ es als zulässig angesehen, gesetzlich nicht vorgesehene Maßnahmen unter Rückgriff auf § 34 StGB zu rechtfertigen. Damit erhalten die Gerichte ein effektives Mittel zur Unterbindung eines eklatanten und offensichtlichen Rechtsmißbrauchs. Eine einseitige Verkürzung der Rechte des Angeklagten wird jedoch aufgrund der umfassenden Interessenabwägung gemäß § 34 S. 1 StGB, der Notwendigkeit zur Dokumentation der Entscheidung des erkennenden Gerichts in einem Beschluß sowie der Möglichkeit zur uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung dieser Entscheidung vermieden.

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2001

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