Medizinische Reproduktionstechniken und das neue Abstammungsrecht
Autori
Viac o knihe
Wer sind Mutter und Vater eines Kindes? Solange sich die Menschen durch Geschlechtsakt fortpflanzen, ist dies rechtlich klar. Jedoch: Natürliche Fortpflanzung ist schon lange nicht mehr die einzige erfolgversprechende Möglichkeit, Nachwuchs zu bekommen. Assistierte Fortpflanzung gehört heute zur alltäglichen Praxis der Medizin. Mit dem 1998 in Kraft getretenen neuen Abstammungsrecht wollte der Gesetzgeber auf die Möglichkeiten der modernen Fortpflanzungsmedizin reagieren. Es sollte eindeutig bestimmt werden, wer Mutter und Vater eines neugeborenen Menschen sind. Denn an den Begriff der Abstammung knüpfen die Regelungen des Familienrechts und des Erbrechts an. Das reicht von der Unterhaltspflicht über die Pflicht zur elterlichen Sorge bis hin zum Pflichtteilsrecht. Führt man sich diese Spannweite betroffener Rechtsverhältnisse vor Augen, läßt sich die überragend wichtige Bedeutung der rechtlichen Elternschaft ermessen. Ihre exakte und zweifelsfreie Bestimmbarkeit muß im Dienste der Rechtssicherheit außer Streit stehen. Das Hauptanliegen der Autorin besteht darin, abstammungsrechtliche Lösungen im Rahmen der natürlichen und der medizinisch assistierten Fortpflanzung zu finden. Dabei werden zum einen alle derzeit möglichen Fortpflanzungstechniken, wie die homologe und heterologe Insemination sowie die Ei- und Embryonenspende herangezogen. Zum anderen finden aber auch alle denkbar möglichen – wenn auch heute noch nicht verwirklichten – Prokreationstechniken Eingang in die Untersuchung. Es wird also auch für den in der Zukunft denkbaren Fall des geklonten Menschen herausgearbeitet, wer Mutter und Vater im Rechtssinne sind. Ebenso wird auf eine männliche Schwangerschaft („Muttervaterschaft“), eine vollständig extrakorporale Schwangerschaft („Ektogenese“), ferner die Chimären- und Hybridbildungen sowie die sich daraus für die Bestimmung der Abstammung ergebenden Probleme eingegangen. Hierzu schlägt die Autorin abstammungsrechtliche Lösungen für die vom Gesetz noch nicht erfaßten Fälle vor.