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Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht

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In dieser Untersuchung geht es um die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesverfassungsgericht und Legislative. Die Autorin durchleuchtet die Grauzone zwischen beiden Gewalten, um sie auf diese Weise genau benennen und abgrenzen zu können. Dem Bemühen um eine Grenzbestimmung der Verfassungsgerichtsbarkeit kommt eine große Bedeutung zu, da sonst zu befürchten wäre, dass sich die Grauzone stetig erweitert. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt seit seiner Einrichtung im Jahre 1951 die Entscheidungsprärogative für Verfassungsfragen. In diesem Bereich muss die erste Gewalt somit ihre Vorrangstellung gegenüber den anderen Staatsgewalten räumen und sich zusammen mit allen anderen öffentlichen Stellen den Entscheidungen dieses Gerichts beugen. Dennoch stellt das Grundgesetz auch Raum für eigenverantwortliches Handeln und Entscheiden von Gesetzgebung, Verwaltung und der übrigen Gerichtsbarkeit bereit. Die Tatsache, dass alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des Verfassungsgericht gebunden sind, führt zu Zusammenstößen mit der Legislative - von parlamentarischer Seite ist oft harsche Kritik zu hören. Nur selten werden aber die Möglichkeiten einer Reaktion des Gesetzgebers auf von ihm beanstandete Urteile überdacht. Die Autorin betrachtet daher neben der Rechtsprechung desBundesverfassungsgerichts die Legislative und ihre Möglichkeiten, auf das Verfassungsgericht im Rahmen ihrer Kompetenzen einzuwirken. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Einschränkung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung notwendig ist, da diese Gerichte aufgrund des Fehlens rechtlicher Kontrolle eher großzügig mit den eigenen Bindungen und Beschränkungen umgehen.

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1999

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