Die gesetzliche Prozeßstandschaft des § 1629 III,1 BGB
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Viac o knihe
Für die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder trifft 1629 III, 1 BGB eine Sonderregelung. Während des Getrenntlebens der Eltern oder der Anhängigkeit einer Ehesache erfolgt die Prozeßführung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht in Vertretung des Kindes, sondern in Form einer gesetzlichen Prozeßstandschaft. Der alleinvertretungsberechtigte Elternteil kann die Unterhaltsansprüche des Kindes also nur im eigenen Namen geltend machen. Der wiederholt neugefaßte 1629 III, 1 BGB bereitet in seiner praktischen Anwendung erhebliche Schwierigkeiten, wie die umfangreiche Rechtsprechung und das darauf bezogene Schrifttum der letzten Jahre deutlich machen. In dieser Untersuchung setzt sich der Verfasser mit der Vielzahl von Streitfragen, die sich während des Erkenntnisverfahrens und der Zwangsvollstreckung aus der Anordnung der gesetzlichen Prozeßstandschaft ergeben, auseinander. So werden die Voraussetzungen, der Anwendungsbereich und die Auswirkungen des 1629 III, 1 BGB unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur umfassend dargestellt. Besonderes Augenmerk gilt zudem den Rechtsfolgen des Wegfalls der Voraussetzungen der gesetzlichen Prozeßstandschaft während des Erkenntnisverfahrens und in der Zwangsvollstreckung.