Clausula rebus sic stantibus
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Der Einfluß veränderter Umstände auf die Wirksamkeit von Verträgen hat Generationen von Rechtswissenschaftlern beschäftigt. Ein Vertrag soll auch und gerade im Falle von Umstandsänderungen Stabilität und Verläßlichkeit schaffen. Andererseits darf ein Vertrag nicht zu einer Fessel werden, wenn die Umstandsänderung so grundlegend ist, daß sie für eine Vertragspartei nicht mehr hinnehmbar ist. Dieses Spannungsfeld, in der rechtswissenschaftlichen Literatur meist mit dem Begriff «clausula rebus sic stantibus» umschrieben, hat im Völkerrecht wegen der fehlenden obligatorischen Gerichtsbarkeit und der möglicherweise verheerenden Folgen von Vertragsstreitigkeiten eine besondere Brisanz. Sie hat für das Völkervertragsrecht in Art. 62 der Wiener Vertragsrechtskonvention eine Regelung gefunden. Diese Untersuchung versucht eine Analyse des Wesens, der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen dieser Rechtsfigur für den Bereich des Art. 62 WVK.