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Mängelgewährleistung im Dienstrecht?

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In ihrem Alltag schließen die Menschen zahlreiche Dienstverträge ab: mit einem Rechtsanwalt über eine Beratung oder – in gravierenderen Fällen – die Vertretung in einem Gerichtsprozess, mit einem Arzt bzw. seinem Arbeitgeber über eine Untersuchung oder eine Therapie, mit einer Fahrschule oder einem Nachhilfelehrer über Unterricht etc. Die Dienste haben des Öfteren eine vorhersehbar bedeutende Auswirkung auf das Leben der Gläubiger: Es kann u. a. um ihr gesundheitliches und körperliches Wohlergehen, ihren finanziellen Wohlstand (und in strafrechtlichen Verfahren sogar die Freiheit sowie das gesellschaftliche Ansehen) oder auch die Bildung und somit ihre Zukunftschancen gehen. Bei den Dienstberechtigten handelt es sich in Bezug auf die vereinbarte Dienstleistung häufig um Laien (Mandanten, Patienten etc.), sodass für sie deren Vertragswidrigkeit nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Doch selbst bei Erkennen der Mängel einer Tätigkeit erweist sich die Berechnung ihres Minderwerts nicht selten als problematisch. Vor diesem Hintergrund der häufig erheblichen Konsequenzen der Dienste für ihre Gläubiger einerseits und der potenziellen Schwierigkeit, das Abweichen ihrer Erbringung vom Leistungsversprechen und sein genaues Ausmaß zu ermitteln, andererseits, stellt sich die Frage, welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten die Dienstberechtigten im Falle von Leistungsdefiziten haben sollen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bislang gegen eine ausdifferenzierte Mängelgewährleistung im Dienstrecht entschieden. Dabei erscheinen die Tätigkeitsgläubiger regelmäßig zumindest nicht weniger schutzwürdig als Käufer, Mieter, Besteller von Werken oder Reisende, denen bei mangelhaften Leistungen spezielle Gewährleistungsrechte zustehen. In der Abhandlung wird untersucht, welche Lücken im Schutz der Dienstgläubiger nach der geltenden Rechtslage bestehen und wie man die einzelnen Elemente einer dienstrechtlichen Mängelgewährleistung ausgestalten kann. Relevant ist diese Frage insbesondere hinsichtlich des Minderungsrechts, das im allgemeinen Leistungsstörungsrecht nicht geregelt ist.

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