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Mittelverwendungskontrolle und Dritthaftung

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Die Mittelverwendungskontrolle ist ein Schutzinstrument, das nach seiner Grundfunktion dem Schutz sowohl der Anleger als auch der Anlagegesellschaft vor Fehlleitungen des Vermögens der Anlagegesellschaft durch die Geschäftsführung dient. Obwohl sie aufgrund des mit ihrer Einrichtung verbundenen Aufwands zumeist im Rahmen von Kapitalanlagen in Erscheinung tritt, ist ihr Anwendungsbereich nicht darauf beschränkt. Von den gesetzlichen Spezialfällen abgesehen, ist sie insbesondere in der notariellen Verwahrung, aber auch in idealistisch motivierten Förderungsmodellen wiederzufinden. Das im Mittelpunkt dieser Untersuchung stehende Problem ist im Grundsatz nicht unbekannt: Ein Anleger investiert in ein Anlageprojekt, dieses Anlageprojekt scheitert, der Anleger versucht, seinen Verlust zu minimieren, indem er Schadensersatzansprüche geltend macht. Führt das Scheitern des Anlageprojekts zur Insolvenz des Anlagevehikels, versucht der Anleger seinen Schaden gegenüber einem anderen, solventen Haftungsadressanten geltend zu machen. Die an dem Anlageprojekt Beteiligten rücken in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit und dabei zunehmend auch der vertragliche Mittelverwendungskontrolleur. Da die Mittelverwendungskontrolle im Regelfall von Personen mit besonderer beruflicher Qualifikation vorgenommen wird, gliedert sich die Studie ein in die rechtsdogmatische Diskussion um die Grundlage einer Experten- und Berufshaftung. Ausgangspunkt ist die Frage, ob und auf Basis welchen Rechts eine Person gegenüber einem Dritten auf vertraglicher oder quasivertraglicher Ebene für Schäden haftet, während eine Vertragsbeziehung lediglich mit einer anderen Person besteht. Dabei ist eine deliktsrechtliche Haftung nach den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB ebenso in Betracht zu ziehen wie eine vertragliche oder quasivertragliche Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs. Während im ersten Teil die verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten und Formen der Mittelverwendungskontrolle und die damit verbundenen Rechtsprobleme vertieft behandelt werden, ist der zweite Teil der Studie der Dritthaftung des Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber den Anlegern vorbehalten.

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2019

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